Die GKRL in vollständigerZusammensetzung laut Artikel 4 Absatz 2 des LG Nr. 9/2018 gibt in folgenden Fällen ihre begründete Stellungnahme ab: im Verfahren zur Genehmigung desGemeindeentwicklungsprogramms und des Gemeindeplans für Raum und Landschaft, imVerfahren zur Genehmigung oder Änderung des Gefahrenzonenplans, im Verfahren zur Genehmigung oder Änderungdes Durchführungsplans, Wiedergewinnungsplans und Neugestaltungsplans, im Verfahren zum Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden an einem anderen Standort laut Artikel 17 Absatz 4 dritter und vierter Satz des LG Nr. 9/2018, imVerfahren für die vollständige oder teilweise Umwandlung bestehender Baumasse in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten gemäß Artikel 36 Absatz 2 des LG Nr. 9/2018.